Informationen und Bearbeitungen

2019-12-23 < Zurück zur Liste Mehrwertsteuer 2020:
Ersetzung der Erklärungen VAT-7 und VAT-7K durch das neue SAF-T (JPK)

 

Es ist geplant, dass ab dem 1. April 2020 die Umsatzsteuererklärung nicht mehr in der derzeit gültigen Form (gemäß den vom Finanzminister gemäß der Verordnung festgelegten Mustern) eingereicht wird, sondern gemäß dem Muster des elektronischen Dokuments erfolgen wird, das die USt-Erklärung und die USt-Aufzeichnung enthält. Infolgedessen wird die Erklärung ein integraler Bestandteil des gegenwärtig elektronisch gesendeten SAF-T, das die Angaben einschließlich der Eintragungen in der USt-Aufzeichnung enthält.

Steuerpflichtigen, die ihre Erklärungen:

  • monatlich abgeben, werden verpflichtet sein, die Aufzeichnung und die Erklärung für jeden Monat bis zum 25. Tag des auf jeden Monat folgenden Monats zu senden (Datei JPK_VAT7M),
  • vierteljährlich abgeben, werden verpflichtet:
  • die Aufzeichnungen für den ersten und zweiten Monat des bestimmten Quartals – jeweils bis zum 25. Tag des auf den jeweiligen Monat folgenden Monats zu senden,
  • die Aufzeichnung und die Erklärung – bis zum 25. Tag des Monats, der auf jedes Quartal folgt (Datei JPK_VAT7K).

JPK_VAT wird Folgendes enthalten:

  • Informationen über Einkäufe und Verkäufe, die sich aus der USt-Aufzeichnung für den jeweiligen Zeitraum ergeben,
  • Positionen aus der aktuellen USt-Erklärung,
  • zusätzliche Daten, die die Steuerbehörde für die Analyse der Richtigkeit der Abrechnung benötigt.

Falls das übersandte Datei JPK_VAT Fehler enthält, die:

  • durch den Steuerpflichtigen festgestellt werden  – muss man innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem man festgestellt hat, dass die übersandte Aufzeichnung Fehler bzw. die nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmenden Daten enthält, oder nach der Änderung der in der übersandten Aufzeichnung enthaltenen Daten,
  • durch den Leiter des Finanzamtes festgestellt werden – muss man innerhalb von 14 Tagen ab der Zustellung der Aufforderung des Leiters des Finanzamtes die Korrektur der Aufzeichnung übersenden oder Erklärungen abgeben, die nachweisen, dass die Aufzeichnung keine in der Aufforderung erwähnten Fehler enthält.

Wenn der Steuerpflichtige, trotz der Verpflichtung:

  • keine korrigierte Aufzeichnung in Bezug auf die in der Aufforderung erwähnten Fehler abgibt, keine Erklärungen abgibt, bzw. dies nach Ablauf der Frist tut,
  • in der abgegebenen Erklärungen nicht nachweist, dass die Aufzeichnung keine in der Aufforderung erwähnten Fehler enthält,

wird der Leiter des Finanzamtes aufgrund eines Bescheids eine Geldstrafe gegen den Steuerpflichtigen verhängen i.H.v. 500 PLN für jeden Fehler (die Geldstrafe ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids ohne Aufforderung des Leiter des Finanzamtes zu zahlen).

Die Geldstrafe wird nicht gegen Steuerpflichtige verhängt, die natürliche Personen sind, die eine Geschäftstätigkeit ausüben und die für dieselbe Tat für steuerliches Vergehen bzw. steuerliche Straftat haften.

Gleichzeitig wurde gemäß den Übergangsvorschriften der Geltungsbeginn der oben genannten Vorschriften auf den 1. Juli 2020 verschoben, u.a. für:

  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 6. März 2018 - Unternehmerrecht (GBl. Pos. 646, 1479, 1629, 1633 und 2212),
  • medizinische Einrichtungen im Sinne des Gesetzes vom 15. April 2011 über medizinische Tätigkeiten (GBl. 2018 Pos. 2190 und 2219, GBl. 2019 Pos. 492, 730 und  959),
  • Schulen und nichtöffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 7. September 1991 über das Bildungssystem (GBl. 2018, Pos. 1457, mit Änderungen) oder auf der Grundlage des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 – Bildungsgesetz (GBl. 2019, Pos. 1148 und 1078) errichtet wurden,
  • Forschungsinstitute im Sinne des Gesetzes vom 30. April 2010 über Forschungsinstitute (GBl. 2018 Pos. 736 und 1669, GBl. 2019 Pos. 534),
  • staatliche und kommunale Kulturinstitutionen.