
Informationen und Bearbeitungen
Ab dem 1. Januar 2019 wurde in Polen eine Verpflichtung zur Erhebung der Quellensteuer eingeführt, ohne die Möglichkeit, diese auf der Grundlage des entsprechenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht zu erheben, sowie ohne Berücksichtigung von sich aus den Sondervorschriften oder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergebenden Befreiungen oder Steuersätzen bei Zahlungen an einen Empfänger von mehr als 2 Mio. PLN.
Verschärfte Bedingungen für die Erhebung der Quellensteuer
Der Quellensteuer in Polen unterliegen die Zahlungen an einige Gebietsfremde, unter anderem aus Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Beratungs- und Buchhaltungsdienstleistungen, Marktforschung, Rechtsberatung, Werbedienstleistungen, Verwaltung und Kontrolle, Datenverarbeitung, Einstellung von Personal, Garantien und Bürgschaften und ähnlichen Leistungen. Falls der Gesamtbetrag der Forderungen, die in einem bestimmten Steuerjahr für denselben Steuerpflichtigen gezahlt wurden PLN 2.000.000 nicht überschreitet, gelten die bisherigen Grundsätze in Hinsicht auf die Erhebung der Quellensteuer, d.h. unter Berücksichtigung der Anwendung ermäßigter Steuersätze oder Befreiungen aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes oder der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das Überschreiten dieser Schwelle führt grundsätzlich dazu, dass der Steuerpflichtige verpflichtet ist, die Steuer zu den in dem nationalen Recht festgelegten Sätzen zu erheben und zu zahlen, d.h. ohne Berücksichtigung der Steuersätze, Befreiungen oder Bedingungen für die Nichterhebung der Steuer aufgrund Sondervorschriften bzw. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Ausnahmen
Um einen ermäßigten Steuersatz oder eine Steuerbefreiung anzuwenden, die sich aus den gesetzlichen bzw. internationalen Vorschriften ergeben, muss der Steuerzahler, der Zahlungen in Höhe von insgesamt mehr als 2.000.000 PLN leistet, der Steuerbehörde eine durch die Geschäftsführung (und nicht durch einen Vertreter) unterzeichnete Erklärung vorlegen, in der er Folgendes erklärt:
- dass er im Besitz von Unterlagen ist, die gemäß den Vorschriften erforderlich sind, die die Rechtmäßigkeit der Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder der Befreiung oder Nichterhebung der Steuer bestätigen, und
- dass er eine Überprüfung des Geschäftspartners durchgeführt hat und keine Umstände sich daraus ergeben, die die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes oder einer Befreiung oder Nichterhebung der Steuer ausschließen.
Im Bereich der Steuerbefreiungen, die sich aus dem polnischen Körperschaftsteuergesetz ergeben, kann in Bezug auf Zinszahlungen, Lizenzgebühren und Dividenden auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Steuerzahlers ein entgeltliches Gutachten der Steuerbehörde in Bezug auf die Anwendung der Quellensteuerbefreiung eingeholt werden. Auf der Grundlage des Gutachtens ist der Steuerzahler berechtigt, innerhalb von 36 Monaten nach Erhalt des Gutachtens keine Steuer auf Zahlungen zu erheben, die durch das Gutachten umfasst sind, es sei denn das Gutachten früher erlöscht, beispielsweise in Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Umstände, die die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung beeinflussen könnten.
Rückerstattung der zu Unrecht eingezogene Steuer
Der Überschuss der an die Steuerbehörden gezahlten Quellensteuer kann zurückgefordert werden. Hierfür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Ein Antrag auf Quellensteuerrückerstattung kann entweder durch den Steuerpflichtigen, der die Forderung erhält, oder durch den Steuerzahler, d.h. durch das Subjekt, das die Forderung zahlt, gestellt werden, jedoch nur in dem Fall, wenn der Steuerzahler die wirtschaftliche Belastung der Steuer getragen hat, d. h. er hat die Steuer aus eigenen Mitteln gezahlt.
Sanktionen
Wenn die Erklärung des Steuerzahlers, auf deren Grundlage er keine Quellensteuer erhoben hat, wahrheitswidrig ist oder der Steuerzahler die erforderliche Überprüfung nicht durchgeführt hat oder die von dem Steuerzahler durchgeführte Überprüfung nicht der Art und dem Umfang seines Geschäfts angemessen war, wird eine zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 10% der Besteuerungsgrundlage der Forderungen festgelegt, bei denen der Steuerzahler einen niedrigeren Steuersatz angewandt hat bzw. keine Steuer erhoben hat.
Aufschub des Inkrafttretens
Der Finanzminister hat durch eine Verordnung den Ausschluss bzw. die Einschränkung hinsichtlich der Anwendung von Art. 26 Abs. 2e des Körperschaftsteuergesetzes vorgenommen. Der Zeitraum für die Aussetzung der Anwendung von Art. 26 Abs. 2e des Körperschaftssteuergesetzes wurde bis zum 30. Juni 2020 verlängert.
Dies bedeutet, dass bei dem Überschreiten von 2 Millionen PLN des Gesamtbetrags der Forderungen, die unter den in Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes genannten Titeln ausgezahlt wurden, die Pflicht zur Erhebung der Quellensteuer, ohne die Möglichkeit, diese nicht aufgrund eines entsprechenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erheben, sowie ohne Berücksichtigung von Befreiungen oder Sätzen, die sich aus Sondervorschriften oder Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergeben, nicht für die nachfolgenden Zahlungen angewandt wird:
- Beträge für Steuerpflichtige aus Ländern, mit denen Polen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat – unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Steuerinformationen mit dem Staat des Sitzes oder der Verwaltung dieser Steuerpflichtigen besteht (dies betrifft die Zahlung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren);
- Dividenden und sonstige Erträge (Einkommen) aus der Gewinnbeteiligung juristischer Personen zugunsten der inländischen Körperschaftsteuerpflichtigen (mit Sitz oder Verwaltung auf dem Gebiet Polens).
Bis Ende Juni 2020 ist daher weder eine WH-OSC-Erklärung noch ein Antrag auf ein Gutachten über die Anwendung der Befreiung. Die eingeführte Änderung befreit die Steuerzahler nicht von der Anwendung der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Anforderungen (Art. 26 Abs. 1 KStG) in Bezug auf:
- Sorgfalt bei der Überprüfung der Voraussetzungen für die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes, der Befreiung oder der Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer;
- Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten (beneficial owner).

