
Informationen und Bearbeitungen
Verbindliche Satzinformation (WIS) ist ein Bescheid, der für Zwecke der Besteuerung mit Umsatzsteuer in Zusammenhang mit der Lieferung, Einfuhr, mit dem innergemeinschaftlichen Warenerwerb oder Erbringung von Dienstleistungen erlassen wird. Die WIS kann von dem Steuerpflichtigen auch zum Zwecke der Anwendung der Umsatzsteuervorschriften verwendet werden, die sich auf diese Klassifikation beziehen. Die Steuerbehörde ist mit dem erlassenen WIS-Bescheid gebunden gegenüber dem Steuerpflichtigen, für den er ausgestellt wurde, und in Bezug auf die konkrete Ware oder Dienstleistung, auf die der Bescheid sich bezieht. Auf der Grundlage des WIS-Bescheids darf die Steuerbehörde während der Steuerprüfung den vom Steuerpflichtigen angewandten Umsatzsteuersatz nicht in Frage stellen, keine Verfahren zu den Steuerstraftaten und Strafvergehen anwenden, den Steuerpflichtigen zur Zahlung von Steuern verpflichten oder Verzugszinsen berechnen.
Geltungsfrist und Übergangszeitraum
Die Ausstellung des WIS-Bescheids kann ab dem 1. November 2019 beantragt werden, wobei sich der Bescheid auf die Rechtslage beziehen wird, die ab dem 1. April 2020 in Kraft treten wird. Grundsätzlich wird der sich aus den während des Überganszeitraums, d. h. vom 1. November 2019 bis zum 31. März 2020 erlassenen WIS-Bescheiden ergebende Schutz, nur in Bezug auf Aktivitäten (Lieferung von Waren und Dienstleistungen) wirksam, die nach dem 31. März 2020 durchgeführt wurden. Die Ausnahme gilt für:
- Bücherveröffentlichungen (Bücher, Broschüren, Nottenblätter, Karten) –- in allen Formen, d. h. gedruckt auf physischen Datenträgern (Platten, Tonbänder usw.) und in elektronischer Form (E-Bücher),
- Presseveröffentlichungen (Zeitungen, Tageszeitungen, Zeitschriften) - in allen Formen, d. h. gedruckt auf physischen Datenträgern (Platten, Tonbänder usw.) und in elektronischer Form (E-Press),
für die man ab dem 1. November 2019 die Ausstellung des WIS-Bescheids beantragen kann. Der sich aus den während der Übergangszeit erteilten WIS-Bescheiden ergebende Schutz wird in Hinsicht auf die oben genannten Veröffentlichungen für diese Aktivitäten (Lieferungen von Waren und Erbringung von Dienstleistungen) wirksam, die:
- nach dem Tag ausgeführt wurden, an dem der WIS-Bescheid zugestellt wird – im Falle des Steuerpflichtigen, für den dieser ausgestellt wurde oder
- in Bezug auf solche Aktivitäten, die nach dem Tag der Veröffentlichung des WIS-Bescheids in dem Bulletin der Öffentlichen Information der Behörde, die den WIS- Bescheid erlassen hat – in Bezug auf andere Subjekte, die aus dem IWS-Bescheid Nutzen ziehen.
Die Behörde, die den WIS-Bescheid ausstellt ist der Direktor der Nationalen Finanzinformation.
Ab dem 1. April 2020 werden die neuen Vorschriften in Hinsicht auf die Identifizierung von Waren und Dienstleistungen für Umsatzsteuerzwecke gelten:
- Kombinierte Nomenklatur (CN) - für Waren,
- Polnische Klassifikation von Bauobjekten (PKOB) - im Fall von Gebäuden und Bauwerken,
- Polnische Klassifikation von Waren und Dienstleistungen 2015 (PKWiU 2015; die aktuell geltende Klassifikation PKWiU 2008 wird bis zum 31. März 2020 für Umsatzsteuerzwecke angewandt) - für Dienstleistungen.
Antragsteller
Die Ausstellung eines WIS-Bescheid wird ein Steuerpflichtiger mit einer Steueridentifikationsnummer NIP (einschließlich eines von der Mehrwertsteuer befreiten Steuerpflichtigen) beantragen können, als auch ein Steuerpflichtiger, der Waren von einem Steuerpflichtigen ohne Geschäftssitz oder eine feste Niederlassung in Polen erwirbt, der zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist, sowie ein anderes Subjekt, das inländische Lieferungen von Waren, die Einfuhr von Waren, den innergemeinschaftlichen Erwerb von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausführt oder plant. Darüber hinaus kann die Ausstellung eines WIS-Bescheids durch eine Vergabestelle im Sinne des Vergaberechts beantragt werden in dem Umfang, der die Preisberechnungsmethode im Zusammenhang mit dem erteilten öffentlichen Auftrag beeinflusst.
Wenn der Antragsteller keine NIP-Nummer hat, gibt er eine andere Nummer an, die seine Identifizierung ermöglicht (z.B. PESEL, EORI, Nummer und die Seriennummer des Ausweisdokuments und der ausstellende Land).
Gebühren
Im Prinzip ist dem Antrag auf Ausstellung des WIS-Bescheids eine Bestätigung der Zahlung der Gebühr in Höhe von 40 PLN beizufügen. Handelt es sich bei dem Antrag um Waren oder Dienstleistungen, die eine steuerpflichtige Tätigkeit darstellen, wird die Gebühr für diesen Antrag als Produkt in Höhe von 40 PLN und die Anzahl der Waren und Dienstleistungen, aus denen sich diese Tätigkeit zusammensetzt, festgelegt.
Ausstellungsfrist
Für die Ausstellung von WIS wird die Nationale Finanzinformation verantwortlich sein. An diese Behörde sollen Anträge in Papierform oder über die e-PUAP-Plattform gesendet werden. Grundsätzlich wird der WIS-Bescheid unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrags auf Ausstellung des WIS ausgestellt.
Veröffentlichung
WIS werden in dem Bulletin der öffentlichen Information der Nationalen Finanzinformation veröffentlicht. Die Anwendung des WIS durch einen anderen Steuerpflichtigen unterliegt ebenfalls einem Schutz, der mit dem Schutz eines Steuerpflichtigen, der die Auslegung der Steuervorschriften, die auf der Grundlage der Vorschriften der Abgabenordnung erlassen wurde, anwendet, identisch ist. Es ist jedoch zu beachten, dass in diesem Fall die Subjekte, die den für einen anderen Steuerpflichtigen erlassenen WIS anwenden, die Verantwortung dafür übernehmen, dass die Waren / Dienstleistungen, für die sie den WIS anwenden, so identisch mit der Beschreibung im WIS sind, dass die Bewertung in Bezug auf die CN / PKOB-/PKWiU-Klassifizierung und in Bezug auf den angemessenen Satz gleich sein sollte.

