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2019-01-23 < Zurück zur Liste Abgabenordnung 2019:
Zusätzliche Steuerschuld im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Steuerverpflichtungen oder im Zusammenhang mit einer Steuervermeidung

 

Ab dem 1. Januar 2019 steht den Steuerbehörden das Recht zu, dem Steuerpflichtigen eine zusätzliche Steuerschuld im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung von Steuerverpflichtungen oder im Zusammenhang mit einer Steuervermeidung aufzuerlegen. Der Grundbetrag der Sanktionen liegt zwischen 10% und 40%. Diese Änderungen ergeben sich aus der Änderung der Abgabenordnung (Kapitel 6a).

In bestimmten Fällen werden die Steuerbehörden nicht nur die Höhe der Verkürzung der Steuerschuld ermitteln, sondern auch die Höhe der zusätzlichen Steuerschuld, die eine Art Steuervermeidungsstrafe darstellen wird. Eine zusätzliche Steuerschuld darf nur auferlegt werden falls ein steuerlicher Bescheid erlassen wurde bezüglich:

  • der Anwendung einer Steuervermeidungsklausel,
  • der Vorschriften über Maßnahmen zur Begrenzung der vertraglichen Vorteile,
  • Sonderklauseln in Bezug auf die Vorteile, die bei einer Verschmelzung von Gesellschaften erzielt werden (deren Hauptzweck darin bestand, die Besteuerung zu vermeiden),
  • der Sonderklausel in Bezug auf den Ausschluss von Dividenden und den Ausschluss der Befreiung,
  • des Bereichs der Verrechnungspreisvorschriften und
  • im Bereich der Erklärungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Quellensteuer.

Der Satz der zusätzlichen Steuerschuld beträgt grundsätzlich 10% des überhöhten steuerlichen Verlusts oder des verkürzten, zu besteuernden Einkommens im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei einer Steuervermeidung im Bereich der sonstigen Steuern beträgt der Satz der zusätzlichen Steuerschuld 40%.

Die neuen Regelungen sollen nach Auffassung der Finanzbehörden zunächst als präventive Maßnahmen gelten, und die Möglichkeit einer schweren Strafe soll den Steuerzahler davon abhalten, Maßnahmen zu ergreifen, die auf Steuervermeidung oder die Anwendung der von dem Markt abweichenden Preisen abzielen.

⇒ Ausnahme:

Die Vorschriften lassen auch die Möglichkeit zu, von dem Ausschluss der Anwendung der Sanktionsrate Gebrauch zu machen. Die Steuerbehörde kann auf die Ermittlung einer zusätzlichen Steuerschuld verzichten, wenn sie feststellt, dass der Steuerpflichtige in gutem Glauben gehandelt hat, d. h. dass er die falsche, aber berechtigte Überzeugung hatte, dass der von ihm erzielte Steuervorteil dem Gegenstand und Zweck der Steuervorschriften entsprach. Ein Beweis hierfür kann die Tatsache sein, dass der Steuerpflichtige keine wirtschaftliche Tätigkeit oder diese in geringem Umfang ausübt und daher nicht davon ausgegangen wurde, dass er eine professionelle Steuerberatung in Anspruch genommen hat.

Eine zusätzliche Steuerschuld gilt nicht für eine natürliche Person, die für diese Tat eine Haftung für eine Steuerstraftat oder ein Steuervergehen trägt.

⇒ Achtung:

In bestimmten Fällen können diese Sanktionen vervielfacht werden: Sie können verdoppelt (z. B. wenn die Grundlage für die Ermittlung der zusätzlichen Steuerschuld 15 Mio. PLN übersteigt oder wenn der Steuerpflichtige der Steuerbehörde keine Verrechnungspreisdokumentation zur Verfügung gestellt hat) und sogar verdreifacht werden, und zwar aus mehreren Gründen und 80 Prozent des Steuervorteils erreichen.

Die Steuersätze halbieren sich, falls ein Bescheid erlassen wird, in dem die Voraussetzungen festgelegt werden, bei deren Erfüllung die Folgen der Steuervermeidung rückgängig gemacht werden. Ein solcher Bescheid wird auf Antrag des Steuerpflichtigen erlassen. Der Antrag selbst muss von einem professionellen Vertreter - Steuerberater, Rechtsanwalt oder Rechtsberater - erstellt und unterzeichnet werden.