
Informationen und Bearbeitungen
Ab dem 1. Januar 2019 wurde in die polnische Rechtsordnung eine Steuer auf nicht realisierte Gewinne eingeführt, die umgangssprachlich „Ausreisesteuer“ oder „Exit Tax“ genannt wird.
Exit-Tax-Steuerpflichtige
Der Besteuerung unterliegen Körperschaftsteuerpflichtige und Einkommensteuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben als auch die, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Besteuerungsgegenstand
Die Besteuerung umfasst zwei Kategorien von Ereignissen:
- Übertragung eines Vermögenswertes, der mit einer auf dem Gebiet Polens ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängt, außerhalb Polens ohne dass sein Eigentum veräußert wird (mit Ausnahmen, z. B. im Falle einer vorübergehenden Übertragung)
- Änderung des Steuerwohnsitzes durch einen Steuerpflichtigen, der bisher in Polen unbeschränkt steuerpflichtig war
wenn Polen infolge dieser Ereignisse ganz oder teilweise das Recht verliert, Einkommen aus dem Verkauf des Vermögenswertes des Steuerpflichtigen zu versteuern.
Bei natürlichen Personen, die ihren Steuerwohnsitz wechseln, wird das persönliche Vermögen des Steuerpflichtigen mit der Ausreisesteuer besteuert, wenn er in den zehn Jahren vor der Änderung des Steuerwohnsitzes für insgesamt mindestens 5 Jahre einen steuerlichen Wohnsitz in Polen gehabt hat und der Besteuerung werden nur die folgenden nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Vermögenswerte unterliegen: alle Rechte und Pflichten bei einer Gesellschaft, die keine juristische Person ist, Anteile einer Gesellschaft, Aktien und andere Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente und Beteiligungen an Kapitalfonds.
Bei der Übertragung von Vermögenswerten durch eine natürliche Person ist die Steuer auf nicht realisierte Gewinne zu entrichten, wenn der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte den Betrag von 4 Millionen PLN übersteigt.
Besteuerungsgrundlage
Grundlage für die Besteuerung der Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen ist die Summe der Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen, die für einzelne Vermögenswerte ermittelt wurden. Dieses Einkommen wird als Überschuss des Marktwerts des Vermögenswerts zum Tag der Übertragung oder zum Vortag des Wechsels des Steuerwohnsitzes, über seinen Steuerwert ermittelt.
Steuersätze
Der Grundsteuersatz für die Ausreisesteuer beträgt 19% der Steuerbemessungsgrundlage oder in besonderen Fällen von natürlichen Personen – 3% dieser Bemessungsgrundlage.
Abzüge, Raten und Steuerrückerstattung
Es besteht die Möglichkeit der Anwendung eines verhältnismäßigen Abzugs von der Steuer auf nicht realisierte Gewinne, der dem im Ausland gezahlten gleichwertigen Steuerbetrag entspricht.
Bei der Übertragung von Vermögenswerten oder der Übertragung eines steuerlichen Wohnsitzes in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in ein anderes EWR-Land kann die Zahlung der Steuer auf Raten für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren aufgeteilt werden.
Bei natürlichen Personen ist es auch möglich, die Rückerstattung der gezahlten Steuer zu beantragen, wenn der Vermögenswert innerhalb von 5 Jahren in das polnische Hoheitsgebiet zurücküberwiesen wurde oder der Steuerpflichtige erneut zu einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in Polen wurde.
Termine
Die Steuerpflichtigen sind verpflichtet, Steuererklärungen, gemäß dem amtlichen Muster, über die Höhe der nicht realisierten Gewinne abzugeben und die fällige Steuer zu zahlen:
- Körperschaftsteuerpflichtige - bis zum 7. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen entstanden sind,
- Einkommensteuerpflichtige - bis zum 7. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Gesamtmarktwert der übertragenen Vermögenswerte den Betrag von 4 Mio. PLN überschritten hat; wenn nach dem Monat, in dem der Gesamtmarktwert der übertragenen Vermögenswerte den oben genannten Betrag überschritten hat, weitere Vermögenswerte übertragen werden, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen bis zum 7. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vermögenswerte übertragen werden.
Innerhalb dieser Fristen sind die Steuerpflichtigen auch verpflichtet, fällige Steuer zu zahlen.
Aufgrund der Verordnung vom 31.01.2019 (GBl. Pos. 197) wurden bis zum 7. Juli 2019 die Fristen für die Einreichung durch die Steuerpflichtigen der Erklärungen über die Höhe des Betrags der Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen und für die Zahlung der in diesen Erklärungen ausgewiesenen fälligen Steuern verlängert für die Monate ab Januar bis Mai 2019.
Anmerkung
Für Einkommensteuerpflichtige wurde die Frist für die Zahlung der fälligen Steuer auf Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen erneut verlängert. Auf der Grundlage der Verordnung vom 27.06.2019 (GBl. Pos. 1204) wurde diese verlängert bis zum:
- 7. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuerpflichtige den gesamten oder einen Teil des durch diese Steuer besteuerten Vermögenswerts verloren hat – wenn der Verlust des gesamten Vermögenswerts oder dessen Teils von dem 1.12.2021 stattgefunden hat,
- 31.12.2021 - in sonstigen Fällen.
Die Fristverlängerung gilt für die Steuer auf Einkommen aus nicht realisierten Gewinnen, die sich aus den für die Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.19 bis zum 30.11.2021 abgegebenen monatlichen Erklärungen ergibt.
In der Verordnung wurde darauf hingewiesen, dass unter den Begriff „Verlust „des Vermögenswerts“ Folgendes zu verstehen ist: Verkauf eines Vermögenswerts, die Ausübung von Rechten aus derivativen Rechten oder derivativen Finanzinstrumenten oder ein anderes Ereignis, das zum Verlust des Eigentums oder des Rechts zu dem Vermögenswert führt.

