Informationen und Bearbeitungen

2019-01-24 < Zurück zur Liste Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2019:
Verpflichtung zur Anmeldung von Steuergestaltungsmodellen

 

Seit dem 1. Januar 2019 geänderte Vorschriften der Abgabenordnung führen die Verpflichtung ein, die Finanzbehörden über Steuergestaltungsmodelle zu informieren (Mandatory Disclosure Rules), die in den neuen Vorschriften als Gestaltungen (Arrangements) bezeichnet werden.

Die neuen Regelungen sind eine Konsequenz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen.

Die neuen Regelungen umfassen einen wesentlich größeren Bereich der Anmeldung als die Richtlinie. Die Meldepflicht umfasst nicht nur grenzüberschreitende, sondern auch inländische Modelle. Nach Ansicht des Finanzministeriums ist die Einführung dieser Verpflichtung begründet, weil dies der Steuerverwaltung einen schnellen Zugang zu Informationen über Steuerplanungstätigkeiten des Steuerpflichtigen ermöglicht.

Der Benachrichtigungspflicht unterliegen:

  • marktfähige Gestaltungen - Lösungen, die von vielen Subjekten angewendet werden können, ohne dass die wesentlichen Bedingungen der Lösung geändert werden
  • übrige Gestaltungen

Zur Berichterstattung der Steuergestaltungsmodelle sind verpflichtet:

  • Steuerpflichtige,
  • Berater der Steuerpflichtigen – die bei der Bearbeitung der Gestaltung teilgenommen und beraten haben

und in manchen Fällen:

  • andere Subjekte, die direkte oder indirekte Hilfe, Unterstützung oder Beratung in Bezug auf Bearbeitung, Marketing, Organisation, Bereitstellung für die Umsetzung oder Überwachung der Umsetzung der Gestaltung geleistet haben (z. B. Notar).

⇒ Achtung:

Bei Nichtanmeldung der Gestaltung oder einer Anmeldung nach dem Ablauf der Frist wird eine Geldstrafe verhängt, die auf der Grundlage des Finanzstrafgesetzbuches festgesetzt wird.