
Informationen und Bearbeitungen
Seit dem 1. Januar 2019 muss ein Steuerzahler, der die Zahlung von Forderungen vornimmt, die mit einer Quellensteuer besteuert werden und die insgesamt 2 Mio. PLN übersteigen, zusätzliche formale Voraussetzungen erfüllen, um einen ermäßigten Steuersatz oder eine Steuerbefreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder gemäß den internationalen Vorschriften anwenden zu können.
Wenn die Höhe der ausgezahlten Forderungen die Schwelle von 2 Millionen PLN übersteigt, darf gemäß den neuen Vorschriften nur dann keine Quellensteuer erhoben werden bzw. die Quellensteuer zu dem in dem Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Satz erhoben werden, wenn der Steuerzahler eine von allen seinen Geschäftsführungsmitgliedern unterzeichnete Erklärung abgibt über:
- den Besitz von Unterlagen, die dazu berechtigen, keine Steuer zu erheben oder die Steuer zu dem Satz zu erheben, der sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt, und
- die mit gebotener Sorgfalt vorgenommene Überprüfung der Bedingungen für die Steuerbefreiung oder die Nichterhebung der Steuer oder die Anwendung des in dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung festgelegten Steuersatzes sowie über die aus dieser Überprüfung resultierende Unkenntnis über Umstände, die die Steuerbefreiung, Nichterhebung der Steuer oder die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes verhindern.
Eine solche Erklärung gilt bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem sie abgegeben wurde. Falls die Auszahlungen nach Ablauf dieser Frist vorgenommen werden, muss die Erklärung erneut abgegeben werden.
Die Nichterhebung der Quellensteuer ist auch möglich, wenn der Steuerzahler über ein entgeltliches Gutachten der Finanzbehörde verfügt, ausgegeben auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Steuerzahlers in Bezug auf die Anwendung der Quellensteuerbefreiung.
Ausnahme
Gemäß den Vorschriften der Verordnung des Finanzministers ist die Anwendung der vorgenannten Regeln schon für den dritten Zeitraum von 6 Monaten (bis zum 30.06.2020) ausgeschlossen für Zahlungen an Steuerpflichtige, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Staates haben, der Vertragspartei eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen ist, dessen Vorschriften die Besteuerung von Einkommen aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren regeln, wenn eine Rechtsgrundlage für den Austausch von Steuerinformationen mit dem Staat des Wohnsitzes oder des Sitzes der Geschäftsführung dieser Steuerpflichtigen vorhanden ist.
Achtung
Wenn die abgegebene Erklärung nicht wahrheitsgetreu ist, wird eine zusätzliche Steuerschuld in Höhe von 10% der Steuerbemessungsgrundlage der jeweiligen Forderung ermittelt.

