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2019-12-23 < Zurück zur Liste Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2020:
Solidaritätsfonds – Zusätzlicher Beitrag des Arbeitgebers und Solidaritätsrate

 

Am 1. Januar 2019 wurde ein Fonds eingerichtet, der Finanzmittel zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen einsammelt. Der Fonds wird unter anderem von Beiträgen zum Arbeitsfonds und von einer zusätzlichen Steuer, die von einigen PIT-Steuerpflichtigen gezahlt wird (die sog.  Solidaritätsabgabe) finanziert.

Die Solidaritätsabgabe gilt seit dem 1. Januar 2019. Der Abgabe unterliegen die seit diesem Tag erzielten Einkommen. Dies ist eine zusätzliche Steuerbelastung von 4% für das Einkommen von natürlichen Personen. Die Regelungen in Bezug auf diese Steuer wurden von dem Gesetzgeber in Art. 30h-30i des Einkommensteuergesetzes aufgenommen und durch die am 28.08.2019 veröffentlichten Steuererläuterungen ergänzt.

Als die Berechnungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe gilt der Überschuss von über 1 Mio. PLN in Höhe der Summe der Einkommen (Einkünfte minus Kosten), die nach den Grundsätzen der ausgewählten Vorschriften des PIT-Gesetzes besteuert werden, einschließlich:

  • Einkommen aus Arbeitsverhältnis, Geschäftstätigkeit, Altersversorgung und Invalidenrenten, Vergütung aus Auftrags- und Werksverträgen, Urheberrechte, Einkommen, die außerhalb Polens erzielt wurden, für die die proportionale Abzugsmethode gilt, d. H. Einkommen, die gemäß der Steuerskala besteuert werden;
  • Einkommen aus der entgeltlichen Veräußerung von Wertpapieren oder derivativen Finanzinstrumenten, aus der entgeltlichen Veräußerung von Aktien und Anteilen sowie der Übernahme von Aktien und Anteilen gegen Sacheinlagen;
  • Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Sonderabteilungen der landwirtschaftlichen Produktion, die pauschal mit dem 19%-Satz besteuert werden;
  • Einkommen einer ausländischen kontrollierten Gesellschaft.

- nach Verminderung um die im EStG vorgesehenen Abzüge.

In den Beträgen, die die Berechnungsgrundlage für die Abgabe vermindern, werden die von den oben genannten Einkommen (einheimischen und ausländischen) Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, als auch:

  • Dividenden, die von einem ausländischen beherrschten Unternehmen erhalten wurden,
  • Einkommen aus der entgeltlichen Veräußerung des Anteils an einem ausländischen beherrschten Unternehmen,

die in der Steuerbemessungsgrundalge der Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

Für Zwecke der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe werden jedoch u.a. Einkommen aus nicht offenbarten Einnahmequellen, Einkommen / Einkünfte aus Zinsen, Dividenden und sonstige Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung juristischer Personen, aus der entgeltlichen Veräußerung von Immobilien, Einkommen, die pauschal besteuert werden und die Einkommen, auf die nach den Bestimmungen von Doppelbesteuerungsabkommen die Methode der Freistellungmethode mit Progressionsvorbehalt ihre Anwendung findet, nicht berücksichtigt.

  • Anmerkung:

Die Solidaritätsabgabe gilt als eine persönliche Steuerschuld einer natürlichen Person. Dies bedeutet, dass bei Ehegatten, die ihre Einkommenssteuerverbindlichkeiten gemeinsam abrechnen, muss jeder Ehegatte für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe nur sein Einkommen berücksichtigen (dies wird weder mit dem Einkommen des Ehepartners zusammen gerechnet noch in zwei Hälften aufgeteilt).

Die Frist für die Zahlung der Solidaritätsabgabe läuft am 30. April des Kalenderjahres ab. Innerhalb dieser Frist ist der Steuerpflichtige verpflichtet, beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung über die Höhe der Solidaritätsabgabe abzugeben (dafür dient das Formular gemäß dem Muster DSF-1).

  • Anmerkung:

Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung über die Höhe der Solidaritätsabgabe und zur Zahlung der Solidaritätsabgabe muss zum ersten Mal bis zum 30. April 2020 erfüllt werden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe, die innerhalb dieser Frist zu zahlen ist, werden die ab dem 1. Januar 2019 erzielten Einkommen und die Beträge, die sie verringern, berücksichtigt, die auf den Formularen PIT-36, PIT-36L, PIT-37, PIT-38, PIT-CFC und PIT-40A auszuweisen sind, die vom 01.01.19 bis zum 30.04.2020 einzureichen sind.