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2019-01-29 < Zurück zur Liste Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2019:
Der Wert der eigenen Forderung kann als Ausgaben bei Sacheinlage gelten

 

Seit dem 1. Januar 2019 gilt als Betriebsausgaben (Werbungskosten) aus der Übernahme von Anteilen (Aktien) einer Gesellschaft gegen eine Sacheinlage in Form eines Darlehens, das zuvor von einem Gesellschafter gewährt wurde, oder in Form einer anderen eigenen Forderung des Gesellschafters, der Betrag dieses Darlehens oder dieser Forderungen, gemäß den im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz detailliert festgelegten Bedingungen.

Die steuerlichen Folgen der Umwandlung der Forderungen des Gesellschafters in das Stammkapital der Gesellschaft sind seit langem umstritten. Zunächst wurde davon ausgegangen, dass die Übernahme der Anteile der Gesellschaft gegen eine Bareinlage und die anschließende Deckung dieser Einlage durch Abzug der dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zustehenden Forderungen steuerlich neutral ist. Derzeit gibt es für den Steuerpflichtigen eine ungünstige Auslegung, wonach auch die Aufrechnung von Forderungen eine Sacheinlage im Sinne des Einkommen- bzw. des Körperschaftsteuergesetzes darstellt und somit entsteht seitens des Steuerpflichtigen ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe des Werts der eingebrachten Forderung. Außerdem lehnten es manche Finanzbehörden bis Ende 2018 ab, dem Gesellschafter zu gestatten, den Wert der eingebrachten eigenen Forderungen des Gesellschafters in die Betriebsausgaben einzubeziehen, z. B. aus dem der Gesellschaft gewährten Darlehen oder zu ihren Gunsten geleisteten Lieferungen und Dienstleistungen. Dies führte dazu, dass die Einbringung solcher Forderungen steuerlich sehr ungünstig war.

Gemäß der neuen Vorschriften gilt im Falle der Umwandlung eines durch einen Gesellschafter gewährten Darlehens in das Stammkapital der Gesellschaft der Wert, der dem Betrag dieses Darlehens (Kredits) entspricht, als Betriebsausgaben (Werbungskosten), beschränkt jedoch auf den Wert der Einkünfte. Bei Einbringung der Sacheinlage in Form anderer eigenen Forderungen gilt als Betriebsausgaben (Werbungskosten) ihr Wert, jedoch nur in dem Teil, der zuvor den zustehenden Einkünften des beitragenden Subjekts zugeschrieben wurde.

⇒ Potenzielle Probleme bei Einbringung der Sacheinlage in Form eines Darlehens des Gesellschafters

Es ist zu beachten, dass die Voraussetzung für die Einbeziehung des in das Eigenkapital umgewandelten Darlehens die vorherige Übertragung des Darlehensbetrags auf das Zahlungskonto der Gesellschaft durch den Gesellschafter ist. Es scheint, dass das Ziel des Gesetzgebers darin bestand, es zuzulassen, dass nur der Hauptbetrag des Darlehens in die Betriebsausgaben einbezogen wird, mit Ausschluss von berechneten und nicht gezahlten Zinsen. Die Vorschriften wurden jedoch zu eng formuliert. Es ist nicht möglich, als Betriebsausgaben anzuerkennen:

  • den Hauptbetrag des Darlehens - in einer Situation, in der dieser auf ein Konto einer anderen Gesellschaft übertragen wurde, z. B. bei der Durchführung einer Übertragung zur Zahlung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten oder wenn die Darlehensforderung durch Umwandlung einer anderen Verbindlichkeit entstanden ist,
  • den Wert der kapitalisierten Darlehenszinsen – sie werden nämlich nicht in den zustehenden Einkünften des Darlehensgebers einbezogen und stellen Einkünfte dar, die im Zeitpunkt ihrer Kapitalisierung zu besteuern sind.