
Informationen und Bearbeitungen
Seit dem 1. Januar 2019 sind günstige Änderungen in Kraft getreten in Bezug auf Betriebsausgaben in Hinsicht auf Einkünfte aus Forderungen, die durch den Steuerpflichtigen von Dritten erworben wurden.
Bisher galt der Grundsatz, dass im Falle der Rückzahlung eines Teils einer solchen Forderung die Kosten des Erwerbs nur in dem Verhältnis berücksichtigt werden konnten, in dem die Rückzahlung zum Wert der erworbenen Forderung stand. Dies bedeutete beispielsweise, dass im Falle des Erwerbs von Forderungen mit einem Nennwert von 1.000 PLN für 200 PLN bei der Rückzahlung einer Forderung in Höhe von 200 PLN der Steuerpflichtige (meistens eine Forderungseintreibungsfirma) nur 20% der Kosten des Erwerbs der Forderung als Betriebsausgaben berücksichtigen konnte, d. h. 40 PLN, und er in diesem Zusammenhang zu versteuernde Einkünfte i. H. v. 160 PLN erzielte.
Gemäß den neuen Vorschriften dürfen die Kosten des Erwerbs der Forderungen in voller Höhe bis zur Höhe der erzielten Einkünfte aus Forderungen abgezogen werden, bis zum Zeitpunkt der Abrechnung aller für deren Erwerb getragenen Ausgaben. In der oben geschilderten Situation fällt somit kein zu versteuerndes Einkommen an. Wichtig ist, dass auf gleiche Art und Weise die Kosten für den Kauf eines Pakets von mindestens 100 Forderungen abgerechnet werden, ohne dass die Anschaffungskosten der einzelnen Forderungen abgetrennt werden müssen.
⇒ Einschränkungen bei der Berücksichtigung der Ausgaben für den Erwerb der Forderungen
Die Kosten des Erwerbs von Forderungen oder eines Forderungspakets werden vermindert nur durch:
- Einkünfte aus der Abwicklung oder Veräußerung dieser Forderungen
- bis zu der Höhe dieser Einkünfte.
Dies bedeutet, dass:
- diese Kosten nicht abgerechnet werden können mit Einkünften aus Gebühren, Zinsen, Verzugszinsen in Hinsicht auf Verpflichtungen und Strafen, die nach dem Tag des Erwerbs der Forderungen oder des Forderungspakets berechnet wurden
- man keinen steuerlichen Verlust aufgrund der Veräußerung der zuvor erworbenen Forderungen berücksichtigen darf.

