
Informationen und Bearbeitungen
2019-01-29
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Handelsrecht und Arbeitsrecht 2019:
Änderungen in dem Gesetzbuch der Handelsgesellschaften, u. a. in Hinsicht auf die Dividendenausschüttung und Vorauszahlungen auf die Dividende
Die neusten Änderungen in dem Gesetzbuch der Handelsgesellschaften wurden als Teil eines Gesetzespakets verabschiedet, das Vereinfachungen für Unternehmer im Steuer- und Wirtschaftsrecht vorsieht. Die geänderten Vorschriften treten am 1. März 2019 in Kraft.
Wichtigste Änderungen in Hinsicht auf Kapitalgesellschaften, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
- Verpflichtung zur Dividendenausschüttung unmittelbar nach dem Dividendentag, sofern in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung kein Datum für die Dividendenausschüttung angegeben ist; die Geschäftsführung darf es nicht mehr festsetzen (Art. 193 des Gesetzbuches der Handelsgesellschaften);
- Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten oder eines Teils der für Dividenden ausgezahlten Vorauszahlungen, wenn die Gesellschaft in einem bestimmten Geschäftsjahr einen Verlust erlitten oder einen Gewinn erzielt hat in einer Höhe, die niedriger ist als der Betrag der ausgezahlten Dividendenvorauszahlungen;
- Aufhebung der Pflicht zur Abhaltung einer Gesellschafterversammlung in Angelegenheiten, die einer ordentlichen Gesellschafterversammlung vorbehalten sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse über die Genehmigung des Jahresabschlusses, über die Gewinnverteilung bzw. über die Verlustdeckung oder über die Entlastung für die Erfüllung der Pflichten schriftlich gefasst werden können;
- Recht zur Absage der Gesellschafterversammlung durch den Einberufenden. Falls ein (oder mehrere) Gesellschafter die Einberufung der Außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefordert hat (bzw. haben), hat nur dieser (bzw. haben nur diese) das Recht, die Versammlung abzusagen;
- Organisation der Regeln für einen Rücktritt eines Geschäftsführers: Wenn aufgrund des Rücktritts kein Geschäftsführer bestehen würde, hat der Geschäftsführer die Rücktrittserklärung den Gesellschaftern vorzulegen und gleichzeitig die Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen;
- Aufhebung der Beschränkung der Haftung für die Verbindlichkeiten der geteilten Gesellschaft bis auf den Wert der Nettoaktiva, die im Teilungsplan für die übernehmende Gesellschaft oder für die neu gegründete Gesellschaft bestimmt wurden; die dreijährige Frist der Dauer der gesamtschuldnerischen Haftung ist erhalten geblieben.
Darüber hinaus wurden geringfügige Änderungen in Hinsicht auf Personengesellschaften eingeführt:
- mindestens ein Partner muss dem Vorstand einer Partneruntergesellschaft angehören; darüber hinaus dürfen Dritte, wie zuvor, Mitglieder des Vorstands sein,
- Möglichkeit des Austritts des Komplementärs aus einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, auch wenn diese Möglichkeit in der Satzung nicht vorgesehen ist.

