Informationen und Bearbeitungen

2019-01-29 < Zurück zur Liste Handelsrecht und Arbeitsrecht 2019:
Möglichkeit der Führung der Arbeitnehmerunterlagen in elektronischer Form

 

Seit dem 1. Januar 2019 ist es möglich, die Arbeitnehmerunterlagen in elektronischer Form zu führen.

Seit dem 1. Januar 2019 können Arbeitgeber die Dokumentation der Mitarbeiter in einer von ihnen gewählten Form führen und aufbewahren - in Papierform oder in elektronischer Form. Es besteht auch die Möglichkeit, die Form der Dokumentation von Papierform auf elektronische Form oder umgekehrt zu wechseln.

Arbeitgebern wurden auch neue Informationspflichten gegenüber Arbeitnehmern auferlegt, u. a. in Hinsicht auf Informationen über:

  • den Zeitraum der Aufbewahrung der Mitarbeiterdokumentation,
  • die Möglichkeit der Abholung der Mitarbeiterdokumentation durch den Arbeitnehmer,
  • die Vernichtung der Mitarbeiterdokumentation falls diese nicht rechtzeitig abgeholt wurde.

⇒ Zeitraum der Aufbewahrung der Mitarbeiterdokumentation

Der Zeitraum der Aufbewahrung der Personal- und Lohndokumentation der Mitarbeiter wurde auf 10 Jahre verkürzt. Der verkürzte Aufbewahrungszeitraum gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2019 beschäftigt sind. Der verkürzte Zeitraum kann auch für Arbeitnehmer gelten, die nach dem 31. Dezember 1998 beschäftigt wurden, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Informationsberichte über alle in diesem Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer vorlegt.