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2019-01-29 < Zurück zur Liste Handelsrecht und Arbeitsrecht 2019:
Mitarbeiter-Kapitalplan (PPK) – neue Verpflichtungen und Belastungen des Arbeitgebers

 

Im Rahmen der Schaffung eines zusätzlichen Rentenversicherungssystems ist der Arbeitgeber verpflichtet zur Schaffung eines Mitarbeiter-Kapitalplans (Pracowniczy Plan Kapitałowy, PPK).

Die Verpflichtung zum Abschluss von PPK-Managementverträgen wird schrittweise eingeführt. Beispielsweise sind Unternehmen, die am 31. Dezember 2018 mindestens 250 Mitarbeiter hatten, hierzu ab dem 1. Juli 2019 verpflichtet und die, die am 31. Dezember 2019 weniger als 20 Personen beschäftigt haben, erst ab dem 1. Januar 2021.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine PPK für alle Beschäftigten (z. B. Arbeitnehmer mit Vollzeitstelle und Mitarbeiter auf Grund eines Auftragsvertrags) zu erstellen. Die Teilnahme an der PPK ist für die Mitarbeiter freiwillig. Zahlungen an PPK werden vom Arbeitgeber und vom Teilnehmer aus Eigenmitteln finanziert. Die vom Arbeitgeber finanzierte Grundzahlung an die PPK beträgt 1,5% der Vergütung, er kann jedoch eine Zusatzzahlung an die PPK in Höhe von bis zu 2,5% der Vergütung erklären. Die Zahlungen des Teilnehmers betragen grundsätzlich: 2% Basiszahlung und bis zu 2% zusätzliche Zahlung.

Die Grundzahlungen und die zusätzlichen Zahlungen (vom Arbeitgeber finanziert) gelten für den Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen. Die vom Arbeitgeber finanzierten Zahlungen an die PPK werden jedoch nicht in die Vergütung einbezogen, auf deren Grundlage die Höhe der Pflichtbeiträge für die Renten- und Pensionsversicherung festgelegt wird. Zahlungen an die PPK gelten für das beschäftigende Unternehmen als Betriebsausgaben.

Der Begrüßungsbeitrag und der jährliche Zuschuss, die durch den Staat finanziert werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Die Einkünfte aus der Teilnahme an PPK und Überweisungszahlungen sind ebenfalls von der Einkommensteuer befreit.

⇒ Ausnahmen:

Firmen mit einem Rentenversicherungsprogramm mit einer Mitarbeiterbeteiligung von mindestens 25% und Mindestbeiträgen von 3,5% als auch Kleinstunternehmer, wenn alle Mitarbeiter auf die Führung der PPK verzichten, sind nicht zur Einführung der PPK verpflichtet.

⇒ Achtung:

Der Arbeitgeber muss entsprechend früher mit den Vorbereitungen zur Einführung der PPK in der gesetzlich vorgesehenen Frist beginnen, u. a. entsprechend früh den Vertrag mit einen PPK-Verwalter abschließen. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Wahl des PPK-Verwalters mit dem Arbeitnehmervertreter zu konsultierten ist.