
Informationen und Bearbeitungen
In Zusammenhang mit dem Inkrafttreten am 13. Juli 2018 des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GBl. Pos. 723, mit Änderungen) sind viele Subjekte, darunter u.a. Buchhaltungsbüros und Subjekte die Buchhaltungsdienstleistungen erbringen, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater verpflichtet, die neuen Vorschriften anzuwenden.
Unter anderem ist zum 13. Oktober 2019 ein Zentrales Register der wirtschaftlich Berechtigten eingerichtet worden. In dem Register müssen die wirtschaftlich Berechtigten von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einfachen Aktiengesellschaften (seit dem 1.03.2020) und Aktiengesellschaften, mit Ausnahme von börsennotierten Gesellschaften angemeldet werden.
Informationen an das Register müssen spätestens 7 Tage nach dem Datum der Eintragung des Subjekts in das Landesgerichtsregister (KRS) und im Falle der Aktualisierungen der an das Register übermittelten Informationen innerhalb von 7 Tagen nach deren Änderung übermittelt werden. Für Gesellschaften, die am Tag der Einrichtung des Registers (d. h. am 13.10.2019) existierten, wird die Frist für die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaft in das Register am 13. April 2020 ablaufen.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt eine natürliche Person oder natürliche Personen:
- die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrolle über eine Gesellschaft ausüben, durch die ihr zustehenden Berechtigungen, die sich aus rechtlichen oder faktischen Umständen ergeben, und die ermöglichen einen entscheidenden Einfluss auf die durch die Gesellschaft vorgenommenen Tätigkeiten oder Handlungen auszuüben, oder
- in deren Namen wirtschaftliche Beziehungen geknüpft oder gelegentliche Transaktionen getätigt werden.
Im Falle einer Gesellschaft – einer juristischen Person, bei der es sich nicht um eine Gesellschaft handelt, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der den Offenlegungspflichten gemäß dem Recht der Europäischen Union oder eines Drittlandes unterliegt, gilt als der wirtschaftlich Berechtigte:
- eine natürliche Person, die Gesellschafter oder Aktionär der Gesellschaft ist, die mehr als 25% der Gesamtzahl der Anteile oder Aktien an dieser juristischen Person besitzt,
- eine natürliche Person, die mehr als 25% der Gesamtzahl der Stimmen in dem Beschlussorgan der Gesellschaft hält, auch als Pfandnehmer oder Nutzer oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Stimmberechtigten,
- eine natürliche Person, die die Kontrolle über eine juristische Person oder juristische Personen ausübt, die gemeinsam mehr als 25% der Gesamtzahl der Anteile oder Aktien der Gesellschaft besitzen oder gemeinsam mehr als 25% der Gesamtzahl der Stimmen in dem Beschlussorgan der Gesellschaft halten, auch als Pfandnehmer oder Nutzer oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Stimmberechtigten,
- eine natürliche Person, die die Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt, indem sie gegenüber der Gesellschaft über die in Art. 3 Abs. 1 Pkt. 37 des Rechnungslegungsgesetzes vom 29. September 1994 erwähnten Berechtigungen verfügt (GBl. 2019 Pos. 351),
- eine natürliche Person mit einer leitenden Position in Gesellschaftsorganen, wenn nachweislich die Unmöglichkeit besteht, die Identität der in den Buchstaben a bis d genannten natürlichen Personen festzustellen und falls kein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht.

