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2019-12-23 < Zurück zur Liste Handelsrecht und Arbeitsrecht 2020:
Änderungen im Arbeitsrecht

 

Am 7. September 2019 sind die Änderungen des Arbeitsgesetzbuches in Kraft getreten, eingeführt durch das Gesetz vom 16. Mai 2019 über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches und mancher anderen Gesetze (GBl. 2019 Pos. 1043).

Aufgrund der Novelle wurden die Vorschriften über den Verbot der Diskriminierung geändert. Die Redaktion der bestehenden Vorschriften ließ die Annahme zu, dass sich die beispielhafte Bestimmung von Diskriminierungsfällen nur auf die nicht mit der geleisteten Arbeit verbundenen persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers bezieht. Infolge der Streichung des Ausdrucks „insbesondere“ wird jede objektiv ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern als Diskriminierung angesehen.

Im Lichte der aktuell geltenden Vorschriften steht jedem Arbeitnehmer, der Mobbing erlitten hat, das Recht zu, Schadensersatz vom Arbeitgeber zu fordern, was bisher dadurch bedingt war, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag wegen Mobbing gekündigt hat. Durch die Änderung wurde die Voraussetzung der Auflösung des Arbeitsvertrags abgeschafft, sodass ab September 2019 jeder Mobbing-Fall den Arbeitnehmer zum Anspruch auf Schadenersatz berechtigt.

Die weiteren Änderungen betreffen die Arbeitszeugnisse. Ab dem 7. September 2019 kann die Nichteinhaltung der Frist für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (7 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) mit einer Geldbuße bestraft werden (Geldbuße von 1.000 PLN bis 30.000 PLN). Wenn es nicht möglich ist, dem Arbeitnehmer oder einer von ihm bevollmächtigten Person direkt das Arbeitszeugnis auszugeben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihm das Zeugnis über einen Postbetreiber im Sinne des Postgesetzes zuzusenden.

Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Berichtigung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitnehmer wurde von sieben auf vierzehn Tage verlängert. Wird dieser Antrag nicht angenommen (Ablehnung oder Schweigen des Arbeitgebers), kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Berufung einlegen. Der Arbeitnehmer kann sich auch an das Arbeitsgericht wenden, um das Recht auf Erhalt einer Arbeitszeugnisses zu bestimmen (z. B. der Arbeitgeber existiert nicht). Eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts mit der Aufforderung das Arbeitszeugnis auszustellen oder solche, die die Berechtigung zum Erhalt des Arbeitszeugnisses bestimmt, ersetzt das Arbeitszeugnis (Art. 477 (1a) §2 und Art. 691(10) §4 der Zivilprozessordnung).

In der oben genannten Änderung wurden die Rechte der Arbeitnehmer, die Elternurlaub nehmen, und der Angehörigen der unmittelbaren Familie von Arbeitnehmern, die Anspruch auf Mutterschaftsurlaub, Mutterschaftsurlaub oder Elternurlaub haben oder ihre Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines Kindes eingestellt haben, gleichgestellt. Die Gleichstellung dieser Rechte gilt unter anderem für Arbeitsschutz, die Möglichkeit eines verbindlichen Urlaubsantrags und das Recht auf Entgelt für die gesamte Dauer der Arbeitslosigkeit, wenn die Person, die diesen Urlaub nimmt, wieder eingestellt wird.