
Informationen und Bearbeitungen
Ab dem 1. März 2020 wird in Polen eine neue Art der Kapitalgesellschaft funktionieren - eine einfache Aktiengesellschaft (P.S.A.).
Die Einführung der einfachen Gesellschaft soll gemäß dem Gesetzgeber die Organisation und Finanzierung innovativer Vorhaben erleichtern, indem die Grundsätze der Unternehmensgründung, der Kapitalbeschaffung und des Handels mit Aktien sowie der Verwaltung und Überwachung im Vergleich zu den bisher verwendeten Konstruktionen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft wesentlich vereinfacht, entformalisiert und flexibilisiert werden.
Gesellschaftsgründung
- Die Satzung der Gesellschaft kann nicht nur in Form der notariellen Urkunde, sondern auch auf elektronischem Wege gemäß dem Satzungsmuster (sofern nur Bareinlagen geleistet werden) erstellt werden;
- Gegenstand von Sachleistungen kann auch die Leistung von Arbeit oder Erbringung von Dienstleistungen sein, was bei der Gründung von Gesellschaften auf der Grundlage neuer Technologien von großer Bedeutung ist. Der Wert der Sacheinlagen muss nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden;
- Vor der Registrierung müssen Einlagen in Höhe von mindestens 1 PLN geleistet werden.
Aktien
- Die Ausgabe neuer Aktien erfordert grundsätzlich eine Änderung der Satzung und soll durch einen Notar protokolliert werden, es sei denn, sie erfolgt auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen der Satzung. Der Vertrag über die Übernahme von Aktien kann jedoch in dokumentarischer Form abgeschlossen werden, d. h. auch mittels elektronischer Fernkommunikation, was in Zusammenhang mit dem Fehlen eines bestimmten Nennwerts von Aktien die Verwendung von populärem Crowdfunding erleichtert;
- Die Aktien haben eine entmaterialisierte Form und werden im Aktionärsregister eingetragen, das durch einen Notar oder ein zur Führung von Wertpapierkonten berechtigtes Subjekt geführt wird; ihre Übertragung muss grundsätzlich durch den Abschluss eines verbindlichen Vertrags in dokumentarischer Form unter Androhung der Nichtigkeit und durch die Eintragung in das Aktionärsregister erfolgen;
- Die Gesellschaft kann Gründungsaktien ausgeben, die ein bestimmtes Mindestverhältnis der an diese Aktien gebundenen Stimmenanzahl zu den gesamten Stimmenanzahl vorsehen, als auch stille Aktien, was dem Gründer ermöglicht, die Kontrolle über die Gesellschaft zu behalten, auch wenn die weiteren Finanzierungstranchen erhalten werden.
Kapital
- Die Gesellschaft verfügt über ein Aktienkapital, zu dem Bar- und Sacheinlagen geleistet werden und dessen Mindestbetrag 1 PLN beträgt. Die Höhe des Aktienkapitals wird nicht in der Satzung bestimmt, die Vorschriften zur Änderung der Satzung werden nicht für Änderungen der Höhe des Aktienkapitals angewandt;
- Die Aktionäre können auch Zahlungen aus dem Aktienkapital erhalten, sofern es nicht unter den Betrag fällt, der 5% der Summe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus dem genehmigten Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr entspricht, und die Zahlung nicht dazu führt, dass die Gesellschaft unter normalen Umständen ihre Fähigkeit zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Zahlung verliert.
Organe
- Beschlüsse der Hauptversammlung, mit Ausnahme von Beschlüssen über die Änderung der Satzung, müssen nicht von einem Notar protokoliert werden, sie können schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikation gefasst werden. Die Hauptversammlung kann auch im Ausland abgehalten werden;
- Es muss kein Aufsichtsrat eingerichtet werden;
- Anstelle des Vorstands und des Aufsichtsrats kann in der Gesellschaft ein Verwaltungsrat funktionieren, der die Geschäfte der Gesellschaft führt, die Gesellschaft vertritt und die Führung der Geschäfte der Gesellschaft überwacht. Dem Verwaltungsrat können geschäftsführende Direktoren angehören, die die Geschäfte der Gesellschaft leiten, und nicht geschäftsführende Direktoren, die hauptsächlich Aufsichtsfunktionen ausüben.
Liquidation
- Nach der Auflösung der Gesellschaft kann anstelle einer formellen Liquidation mit Zustimmung des Registergerichts das gesamte Vermögen der Gesellschaft von dem bestimmten Aktionär übernommen werden, mit der Verpflichtung, die Gläubiger und andere Aktionäre zu befriedigen.
In Zusammenhang mit der oben erwähnten Entformalisierung und Flexibilisierung der Konstruktion einer P.S.A. hat der Gesetzgeber entschieden, dass ihre Aktien nicht zum organisierten Handel im Sinne der Vorschriften über den Handel mit Finanzinstrumenten zugelassen oder eingeführt werden dürfen. Falls erforderlich, kann jedoch eine P.S.A. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.

