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2014-05-19 < Zurück zur Liste Die Veräußerung einer gewerblichen Immobilie kann unterschiedlich besteuert werden
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen eines Unternehmens wird grundsätzlich im Rahmen des Gewerbes abgerechnet. Gilt dieser Grundsatz immer auch für Immobilien?

Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass eine entgeltliche Veräußerung von Immobilien im Rahmen oder außerhalb des Gewerbes erfolgen kann. Unbedingt ausgeschlossen hiervon sind, allgemein gesagt, Wohnimmobilien. Gemäß Art. 14 Abs. 2c Einkommensteuergesetz (Neufassung GBl. aus dem Jahr 2002, Pos. 361 mit späteren Änderungen) wird die entgeltliche Veräußerung der Immobilien, die für Zwecke des Gewerbes genutzt werden, nicht zu dieser Geschäftstätigkeit gerechnet. Sie werden der Einkunftsart zugeordnet, die sich auf eine entgeltliche Immobilienveräußerung bezieht (Art. 30e Einkommensteuergesetz).

Was aber ist mit Nichtwohnimmobilien? Die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Einkommensteuergesetz bestimmt, dass Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Geschäftstätigkeit u. a. Einkünfte aus einer Veräußerung eines zum Zwecke dieser Geschäftstätigkeit genutzten Vermögensgegenstandes hinzugerechnet werden, soweit insgesamt zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens muss es sich um eine Sachanlage handeln und zweitens diese im Register der Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände erfasst sein.

In der Praxis wurden aber folgende Fragen gestellt: Was ist, wenn eine Immobilie veräußert wird, die im Register nicht erfasst wurde? Verwaltungsgerichte haben diesen Fall unterschiedlich entschieden. Einige waren der Auffassung, dass ein solcher Sachverhalt davon zeugt, dass der Steuerpflichtige der Pflicht aus Art. 22d Abs. 2 Einkommensteuergesetz nicht nachgekommen ist. Nach dieser Vorschrift sind Steuerpflichtige verpflichtet, Sachanlagen in das Sachanlagenregister einzutragen. In dieser Angelegenheit existiert eine Entscheidung von sieben Richtern des Hauptverwaltungsgerichtes vom 17. Februar 2014 (Aktenzeichen II FPS 8/13), die auf Antrag des Ombudsmanns getroffen wurde. Das Gericht hat entschieden, dass eine entgeltliche Veräußerung von Immobilien oder ihren Teilen sowie eine Beteiligung an Immobilien, die für das Gewerbe eingesetzt wurden und im Register von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen nicht erfasst wurden, nicht als Einkünfte aus Gewerbe gelten.


Dr. Janusz Marciniuk
Steuerberater, Marciniuk & Partner
Dziennik Gazeta Prawna, 19.05.2014