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Die juristischen Personen, die Ausschüttungen aus diesen Titeln vornehmen, sind als Steuerzahler verpflichet, am Tag der Auschüttung eine pauschale Körperschaftsteuer auf diese Ausschüttungen zu erheben (Art. 26 Abs. 1 KStG). Gleichzeitig gelten die Anzahlungen für Dienstleistungen, die in zukünftigen Berichtszeiträumen vorgenommen werden, nicht als Einnahmen (Art. 12 Abs. 4 Pkt 1 KStG). Das Körperschaftsteuergesetz sieht keine Sonderregelung hinsichtlich der Besteuererung der Anzahlungen auf Vergütungen der in Art. 21 Abs. 1 genannten Titel vor.
Aus der Analyse der Vorschriften ergibt sich, dass damit eine Ausschüttung eine Besteuerungspflicht im Rahmen der Quellensteuer nach sich zieht, diese als Einnahme im Sinne der Körperschaftsteuergesetzes gelten muss. In Bezug auf Anzahlungen auf zukünftige Dienstleistungen entsteht keine Steuerppflicht. Jedoch hängt aus Sicht des Steuerzahlers die Pflicht zur Erhebung der pauschalen Körperschaftsteuer nicht mit der Entstehung von Einnahmen für den Anzahlungsempfänger zusammen, sondern mit der Tatsache, dass die Ausschüttung aus einem bestimmten Titel vorgenommen wurde. Darüber hinaus muss diese Pflicht konkret am Tag der Ausschüttung erfüllt werden. Würde der Steuerzahler bis zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung und der Entstehung der Einnahmen seitens des ausländischen Dienstleistungenserbringers abwarten, wäre der Steuerzahler nicht imstande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht fristgerecht zu erfüllen.
Die Auffassung der Steuerbehörden ist in dieser Hinsicht recht einheitlich - die Behörden begründen die Pflicht für die Erhebung der Quellensteuer auf die ausgeschütteten Anzahlungen mit dem Hinweis auf Art. 26 Abs. 1 KStG, wonach die Steuerzahler zur Erhebung der Quellensteuer auf Auszahlungen der Forderungen der in Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes genannten Dienstleistungen verpflichtet sind, und nicht mit durch Nicht-Ansässige erzielten Einnahmen aus diesen Titeln (z.B. Leiter der Finanzkammer in Warschau in der individuellen Interpretation vom 22. April 2013, Nr. IPPB5/423-105/13-3/IŚ).
Dr. Janusz Marciniuk
Steuerberater, Marciniuk & Partner
Dziennik Gazeta Prawna, 12. Januar 2015

