
Pressepublikationen
Das Recht zur Rückerstattung der Nachschüsse ist ein Vermögensrecht, das eng mit dem Besitz der Anteile verbunden ist. Dies bedeutet, dass im Falle der Veräußerung der Anteile durch den Gesellschafter, der die Nachschüsse eingebracht hat, das Recht zur Rückerstattung der Nachschüsse auf den Erwerber der Anteile übertragen wird. Das Recht steht unabhängig davon zu, in wessen Händen sich die Anteile befinden, mit denen die frühere Einbringung der Nachschüsse verbunden war.
Die Gesetze über die Einkommen- und Körperschaftsteuer sehen vor, dass die Erträge aus der Rückerstattung der gemäß besonderen Vorschriften eingebrachten Nachschüsse von der Steuer freigestellt sind - bis zur Höhe in PLN zum Tag ihrer tatsächlichen Einbringung (Art. 12 Abs. 4 Pkt. 21 KStG und Art. 21 Abs. 1 Pkt. 51 EStG).
Noch einige Jahre zuvor haben die Finanzbehörden die Position vertreten, dass die Erträge aus der Rückerstattung der Nachschüsse von der Besteuerung freigestellt sind, jedoch nur bis zur Höhe der vorher durch genau denselben Gesellschafter eingebrachten Nachschüsse. Die Rückerstattung von Nachschüssen jedoch, die einem Gesellschafter aus den von einem anderen Gesellschafter erworbenen Anteilen zustehen, unterliege der Besteuerung als Erträge aus Vermögensrechten.
Diese Auffasung haben die Verwaltungsgerichte nicht geteilt: Sie haben argumentiert, dass der Erweber der Anteile alle Rechte des Veräußerers übernimmt. Die Erträge aus der Rückerstattung der Nachschüsse müssen also von der Besteuerung freigestellt sein und zwar bis zur Höhe der durch den vorherigen Gesellschafter eingebrachten Nachschüsse. Erst ein eventueller Überschuss gelte als Erträge aus Vermögensrechten. Die Übernahme von neuen Anteilen, bezüglich denen keine Nachschüsse eingebracht wurden, berechtige jedoch nicht zur Steuerbefreiung. Falls der Gesellschafter eine Rückerstattung erhalten habe, die seine aktuellen Rechte an den Anteilen berücksichtige, also auch die Anteile umfasse, hinsichtlich denen keine Nachschüsse eingebracht worden sind, würden diese Erträge der Besteuerung unterliegen.
Seit 2015 ist der Betrag der Befreiung präzisiert worden: Dies ist der Wert der Nachschüsse zum Tag ihrer tatsächtlichen Einbringung. Das bedeutet, dass im Falle von Nachschüssen in Fremdwährung ihre Bewertung zum Tag der Rückerstattung zu einem Überschuss über den eingebrachten Betrag führen kann, was dann zu der Notwendigkeit der Besteuerung des Überschusses führen kann.
Dr. Janusz Marciniuk
Steuerberater, Marciniuk & Partner
Dziennik Gazeta Prawna, 19.10.2015

