
- Sozialversicherungsbeiträge von Beschäftigten
- Beiträge für Arbeitsfonds (FP) und Fonds für Garantierte Leistungen für Arbeitnehmer (FGŚP)
- Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen – allgemeine Grundsätze
- Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen - Bevorzugungsgrundsätze
Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen – allgemeine Grundsätze
(1.01.2020 – 31.12.2020)
Mindestbeiträge für Sozialversicherung
(berechnet nach der Mindestbemessungsgrundlage - 3.136,20 PLN)
Versicherungsart |
Satz |
Betrag in PLN |
|---|---|---|
|
Pension |
19,52% |
612,19 |
|
Invalidenrente |
8,00% |
250,90 |
|
Krankheitsfürsorge |
2,45% |
76,84 |
|
Unfall |
x* |
x* |
* Der Prozentsatz des Beitrags für die Unfallversicherung wird nach Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 29. November 2002 ermittelt (Gesetzblatt 2019, Pos. 757).
Krankenversicherungsbeiträge
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Betrag von 75% des durchschnittlichen Monatsgehalts |
4.026,01 PLN |
|
Prozentsatz |
9 |
|
Beitragsbetrag |
362,34 PLN |
| Von der Steuer abzuziehender Prozentsatz | 7,75 |
|
Höhe des von der Steuer absetzbaren Beitrags |
312,02 PLN |
Beitrag zum Arbeitsfonds, zum Solidaritätsfonds und zum Garantiefonds für Arbeitnehmerleistungen (FGŚP)
Nach dem Haushaltsgesetz für 2020 wird die Höhe der Beiträge entsprechend betragen: für den Arbeitsfonds - 2% der Berechnungsgrundlage, für den Solidaritätsfonds - 0,45% der Berechnungsgrundlage und für FGŚP - 0,10% der Berechnungsgrundlage.
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Weder Marciniuk i Wspólnicy Sp. z o.o. noch ihre Geschäftsführer noch die Beschäftigten und die Mitarbeiter haften für Folgen der Entscheidungen, die nach den auf der Homepage gezeigten Informationen getroffen wurden.

